Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

WinTech Fenster GmbH & Co.KG

Mit der Erteilung eines Auftrages erkennt der AG (Auftraggeber) die folgenden Vertragsbedingungen als vorrangig gegenüber den gesetzlichen Bestimmungen an. Diese Bedingungen gelten für sämtliche Lieferungen und vertraglichen Absprachen der AN (Auftragnehmer/WinTech Fenster GmbH & Co KG). Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird ausdrücklich widersprochen.

 

1. Vertragsabschluss

1.1 Für das Zustandekommen eines Vertrags gelten die gesetzlichen Vorschriften, sowie ergänzend die nachfolgend aufgeführten Bestimmungen.

1.2. Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der Auftrag vom Angebot ab, kommt ein Vertrag erst mit Bestätigung des AN zustande.

1.3. Mündliche Abmachungen von nicht vertragsberechtigten Personen (insbesondere Außendienstmitarbeitern) des AN haben ohne schriftliche Bestätigung keine Gültigkeit.

 

2. Zahlungsfähigkeit

2.1. Der AG verpflichtet sich, bereits ab den Vertragsverhandlungen, dem AN Umstände, die auf Zahlungsschwierigkeiten hinweisen, mitzuteilen.

2.2. Werden nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt, die berechtigte Zweifel an der Bonität des AG entstehen lassen, steht dem AN ein Rücktrittsrecht zu. Er muss dem AG zuvor eine Frist von 7 Tagen eingeräumt haben, um diese Bedenken zu entkräften. Dies kann durch eine Hinterlegung bzw. Vorkasse des geschuldeten Betrages oder anerkannte Sicherheitsleistungen erfolgen.

 

3. Rücktritt von dem Vertrag

3.1. Tritt der AG mit der Zustimmung des AN vor der Einleitung der Fertigung und Bestellung des Materials von dem Vertrag zurück, kann der AN einen pauschalen Betrag in Höhe von 15% des Auftragswertes als entstandenen Schaden (entgangener Gewinn und Deckungsbeitrag, Kosten) beanspruchen.

3.2. Nach Beginn der Vorbereitungsmaßnahmen durch Materialdispositionen treten zu diesem pauschalen Betrag noch die bereits tatsächlich entstandenen Material-, Fertigungs- und Vorbereitungskosten hinzu.

3.3. Weist der AG einen geringeren Schaden als entgangenen Gewinn- Deckungsbeitrag und angefallene Kosten nach, verringert sich der Zahlungsbeitrag dann auf diesen Betrag.

 

4. Preise

4.1. Die Preise gelten für die angegebenen Stückzahlen mit den festgelegten Maßen und der Ausführung und Konstruktionsart.

4.2. Die Preise gelten ab Werk.

4.3. Veranlasst der AG die Teilung von in Auftrag gegebenen Leistungen, so können ihm die dadurch verursachten Mehrkosten in Rechnung gestellt werden.

 

5. Zahlungsbedingungen

5.1 Zahlungen für Leistungen haben netto sofort per Scheck oder in bar bei Anlieferung/Abholung zu erfolgen, soweit keine andere Regelung erfolgt.

5.2. Verlangt der AG die Anlieferung der vertraglichen Leistungen in Teillieferungen, verpflichtet er sich gleichzeitig zur Leistung von entsprechenden Teilzahlungen.

5.3. Ein Skontoabzug steht dem AG nur zu, falls dies ausdrücklich im Vertrag festgehalten wurde und nur bei Zahlung der gesamten Forderung ohne weitere Einbehalte.

5.4. Gegen Ansprüche des AN kann der AG mit Gegenansprüchen nur aufrechnen, falls diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

5.5. Unternehmen im Sinne des § 14 BGB stehen Leistungsverweigerungsrechte/Zurückbehaltungsrechte wegen Mängeln nicht zu. Etwas anderes gilt bei Leistungsverweigerungsrechten/Zurückbehaltungsrechten wegen rechtskräftig festgestellter, entscheidungsreifer oder unbestrittener Gegenforderungen.

 

6. Lieferung

6.1. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich an den Firmensitz des AG.

6.2. Die Gefahr geht auf den AG über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des AN verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des AG verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

6.3. Nach genauen Aufmaß gelieferte Teile können weder zurückgenommen noch umgetauscht werden.

6.4. Die AN ist berechtigt, sinnvoll abgrenzbare Teile des Auftrages als Teilleistung zu erbringen und abzurechnen.

 

7. Lieferfristen

7.1. Lieferfristen gelten als unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart wurde. Sie beginnen erst ab dem Vertragsabschluss. Bei nachträglichen Änderungswünschen und Mehrungen verschieben sich die zugesagten Liefertermine angemessen.

7.2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, rechtmäßigem Streik sowie unverschuldetem Unvermögen auf Seiten von Lieferanten des AN verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.

7.3. Wenn der AN eine Lieferzeit nicht einhält, kann der AG erst Schadenersatz verlangen bzw. zurücktreten, wenn er dem AN nach Verzugseintritt eine angemessene Nachfrist von mindestens 5 Wochen gesetzt hat.

7.4. Wird die vom AN geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten von Lieferanten des AN verzögert, so verlängert sich die Frist um die Dauer der Verzögerung.

7.5. Verlangt der AG ausdrücklich vor Ablauf der Frist gemäß Punkt 7.3. die Anlieferung von noch nicht vollständig fertig gestellten Leistungen, kann er nur die ergänzende Anlieferung, nicht den Einbau, der fehlenden Zubehörteile zu der bereits erfolgten Lieferung fordern.

 

8. Erläuterungsunterlagen

8.1. Der AG verpflichtet sich, die von dem AN mitgelieferten Warenetiketten aufzukleben. Er wird die angelieferten Gebrauchsanleitungen an seine Endkunden weitergeben und entsprechende Aufklärung über die Pflege und Bedienung der vom AN gelieferten Produkte abgeben.

8.2. Bei Regressansprüchen gegen den AN aufgrund der Verletzung derartiger Aufklärungspflichten ist der AG zur Freistellung des AN von diesen Ansprüchen verpflichtet.

 

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Die Lieferungen des AN bleiben bis zur vollständigen Begleichung der Kaufpreisforderung in seinem Eigentum.

9.2. Für den Fall eines Eigentumsverlustes gemäß §§ 946 ff. BGB, tritt der AG schon jetzt seine Forderungen gegen seinen Kunden bzw. gegen den Grundstückseigentümer ab. Auf Anfrage ist die Adresse des Endkunden unverzüglich mitzuteilen. Hat der Auftraggeber im Rahmen eines einheitlichen Vertrages mit seinem Kunden auch Materialien anderer Lieferanten mit einem Grundstück verbundenen oder sonst wie verarbeitet, beschränkt sich die Forderungszession auf einen erstrangigen Teil der Forderung gegen den Kunden des Auftraggebers, und zwar in Höhe von 110% der Vergütung, die AG und AN vereinbart haben.  

9.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern oder mit Grundstücken zu verbinden. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Der Auftragsnehmer ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an den Auftragnehmer abgetretene Forderungen für dessen Rechnung im eigene Namen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der AG seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

9.4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der AG auf das Eigentum des AN hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit der AN seine Eigentumsrechte durchsetzen kann.

 

10. Gewährleistung

10.1. Im Anwendungsbereich der § 377 HGB wird festgelegt, dass die Mängelanzeige dem AN in schriftlicher Form spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Anlieferung (§377 Abs. 1 HGB) bzw. Entdeckung des Mangels (§377 Abs. 3 HGB) zugehen muss. Bei Überschreiten der Frist treten die gesetzlichen Folgen des § 377 HGB ein.

10.2. Für Verträge, die nicht für beide Teile ein Handelsgeschäft darstellen, gilt Folgendes: Der AG hat die Ware unverzüglich nach Anlieferung zu prüfen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 2 Wochen nach der Anlieferung zu rügen. Nach Ablauf dieser Frist erlöschen die Gewährleistungsansprüche aufgrund dieser Mängel.

 

11. Haftung

11.1. Die Haftung des AN für Schäden richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, wobei der AN nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz haftet.

11.2. Ersatzansprüche beschränken sich auf die bei Vertragsbeginn vorhersehbaren vertragstypischen Schäden.

11.3 Die Haftungsbeschränkungen gemäß 11.1 und 11.2 gelten nicht für Verletzungen des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages ermöglicht.

 

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand

Im Verhältnis zu Vollkaufleuten wird vereinbart, dass der Erfüllungsort und ausschließliche Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis in Mendig (Amtsgericht Andernach, Landgericht Koblenz) liegt.

 

13. Anzuwendendes Recht

Die Vertragsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem Deutschen Recht, mit Ausnahme des CISC. Die Gerichtsstandvereinbarung gemäß Ziffer 12 gilt auch für Personen, die zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung keinen Allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben.

  

Stand Mai 2022

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